„Auf Grund dieses äußerst knappen Wahlergebnisses und der bestehenden Ungereimtheiten während der Auszählung der Stimmen wurden bereits vor amtlicher Feststellung des Wahlergebnisses entsprechende Anträge auf Neuauszählung gestellt“, schreiben Wiests Anwälte in einer Mitteilung.
Gemeindewahlausschuss: keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahl
Demnach sah die Gemeindewahlausschussvorsitzende mangels rechtlicher Grundlage im Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg weder von Amtswegen noch auf Antrag keinen Anlass, einer Neuauszählung nachzugehen und stellte das Wahlergebnis fest. Der Gemeindewahlausschuss konnte trotz des knappen Vorsprungs von nur sieben Stimmen keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahl feststellen.
Bereits die Befugnis zur Feststellung des Wahlergebnisses beinhalte das Recht des Gemeindewahlausschusses eine Nachprüfung anzuordnen (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016-Az.7K3161/15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.06.1998 -Az.4ZB97.2164), schreiben die Anwälte.
„Insofern war bereits die Stimmenknappheit Anlass genug, eine solche Neuauszählung durch den Gemeindewahlausschuss von Amtswegen anzuordnen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass Ungereimtheiten während der Stimmauszählung vorlagen“, heißt es weiter.
Nicht nur der einzelne Bewerber, sondern allen voran die Öffentlichkeit habe ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die Wahl zum Oberbürgermeister Großen Kreisstadt Laupheim von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, Auszählung der Stimmen und Übermittlung des Wahlergebnisses getragen werde.
Wiest: Es geht nicht um eine Wiederholung der Wahl
Der Mitteilung zufolge geht es Wiest ausschließlich um eine Neuauszählung der Stimmzettel und nicht um eine Wiederholung der Wahl. „Aus diesem Grund wird unser Mandant Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses erheben“, so die Anwälte.
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